Allgemeine Geschäftsbedingungen der WIKON GmbH per 06.10.2020

I. Geltungsbereich:

 

1. Sämtliche Leistungen der WIKON GmbH unterliegen ausschließlich diesen Geschäftsbedingungen.

 

2. Entgegenstehende AGB des Kunden sind ungültig.

 

3. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch WIKON.

 

4. Festgestellt wird, dass die WIKON GmbH Verträge nur mit Unternehmern abschließt.

 

II. Vertragsabschluss:

 

1. Unsere Angebote ergehen ohne Bindungswirkung. Sie sind lediglich als Einladung zur Anbotsstellung zu verstehen und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.

 

2. Eine unklare Auftragserteilung geht zu Lasten des Kunden.

 

3. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche, firmenmäßig gezeichnete Annahmeerklärung (E-Mail ist ausreichend) bzw. den Versand der bestellten Ware zustande.

 

4. Der Inhalt einer von der Bestellung abweichenden Annahmeerklärung gilt als genehmigt und wird Vertragsinhalt, sofern der Kunde dieser nicht binnen 7 Tagen ab Zugang widerspricht.

 

5. Außendienstmitarbeiter sind nicht befugt, Verträge abzuschließen bzw. verbindliche Zusagen zu erteilen.

 

6. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sich über Maß, Qualität, Dimension und Verwendungsmöglichkeiten des von ihm bestellten Produktes zu erkundigen.

 

7. Sämtliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (E-Mail ist ausreichend).

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen:

 

1. Alle Preise sind freibleibend und ohne Umsatzsteuer.

 

2. Preise sind Festpreise bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin. Sollte dieser Fertigstellungstermin verschoben werden, ist WIKON ab dem Zeitpunkt der Verschiebung des Fertigstellungstermins berechtigt, entstehende erhöhte Gestehungskosten (Materialpreise, Löhne, Verpackungskosten, Generalunkosten, etc.) angemessen zu erhöhen.

 

3. Werden durch nicht von WIKON zu vertretende Umstände Mehraufwendungen und/oder verstärkter oder über die Normalarbeitszeit hinausgehender Personal- und Geräteeinsatz erforderlich, sind diese vom Kunden gesondert zu vergüten.

 

4. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können ausschließlich auf das von WIKON bekanntgegebene Konto erfolgen. Rechnungen sind zahlbar binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum, spesenfrei ohne Abzug (maßgebend ist das Einlangen am Konto von WIKON).

 

5. Bei verspäteter Zahlung oder fehlender Durchführbarkeit eines Bankeinzuges oder bei Nichteinlösbarkeit eines Verrechnungsschecks schuldet der Kunde WIKON Verzugszinsen gem. § 456 UGB sowie den Ersatz von Mahnspesen, angemessenen Anwaltskosten und Kosten der außergerichtlichen Betreibung. Diese zu ersetzenden Kosten richten sich nach den für Inkassoinstitute bzw. Anwälte geltenden Höchstsätzen.

 

6. WIKON hat das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Kunde mindestens 6 Werktage im Zahlungsverzug ist. Die Kosten für Demontagen und Rücktransport trägt der Kunde.

 

7. Falls Teilzahlungen vereinbart sind, tritt Terminsverlust ein, wenn der Kunde auch nur mit einer Rate in Verzug ist. WIKON kann in diesem Fall den gesamten Betrag fällig stellen.

 

8. WIKON Ist berechtigt, Zahlungen auf die älteste Schuld anzurechnen, dies auch bei anders lautender Widmung des Kunden. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind die Zahlungen des Kunden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

 

9. Vorbehaltlich anderer Zahlungsvereinbarungen gilt folgende Zahlungsregelung: Vor Produktionsbeginn ist eine 35%ige Anzahlung zu leisten. Bei Ankündigung der Liefer-/Montagebereitschaft durch WIKON sind weitere 50 % zu bezahlen. Der verbleibende Restbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach betriebsbereiter Fertigstellung und Rechnungslegung netto und abzugsfrei zur Zahlung fällig.

 

IV. Urheberrecht und Nutzung:

 

Alle Urheber- und Werknutzungsrechte an den vereinbarten Leistungen (zB Pläne, Dokumentationen, etc.) stehen WIKON zu. Der Kunde erhält nur das Recht, die Einrichtung sowie allfällige für den Betrieb erforderlichen Beschreibungen (zB Betriebsanleitungen, etc.) nach Bezahlung des gesamten vereinbarten Entgelts ausschließlich für eigene Zwecke zu verwenden.

 

V. Rücktritt des Kunden:

 

Für den Fall des unberechtigten Rücktritts des Kunden vom Vertrag ist der Kunde zu folgenden Zahlungen verpflichtet:

 

Zwischen Auftragserteilung und Produktionsbeginn 35 % des gesamten vereinbarten Entgelts; ab Produktionsbeginn 75 % des gesamten vereinbarten Entgelts. WIKON ist berechtigt, darüber hinausgehende Schäden durch den Vertragsrücktritt des Kunden diesem gegenüber geltend zu machen.

 

VI. Lieferung und Montage:

 

1. WIKON liefert und montiert die Waren unter Verrechnung der zum Zeitpunkt der Lieferung/Montage jeweils gültigen Preisliste von WIKON. Im Fall von Erschwernissen wird der tatsächliche Kostenaufwand verrechnet. Der Kunde trägt auf eigene Kosten dafür Sorge, dass zum Zeitpunkt der Lieferung/Montage etwaige elektrische und sonstige technische Anschlüsse gelegt und alle sonstigen, für die Montage erforderliche Vorarbeiten getroffen sind. Der Kunde ersetzt WIKON jeden Schaden, der durch mangelhafte Vorkehrungen entsteht, insbesondere allfälligen Mehrkosten.

 

2. WIKON behält sich notwendige Produktionsänderungen vor der Auslieferung vor.

 

3. Nutzung und Gefahr gehen dem Abgang der Lieferung ab Werk/Lager bzw. ab Installation – unabhängig von der tatsächlichen Inbetriebnahme – auf den Kunden über.

 

4. Teillieferungen durch WIKON sind zulässig.

 

5. Die Abnahme der Leistungen von WIKON erfolgt durch den Kunden nach betriebsbereiter Fertigstellung durch eine formelle Niederschrift. Der Kunde darf die Übernahme nur verweigern, wenn das Werk von WIKON Mängel aufweist, die ein Recht des Kunden auf Wandlung des Vertrages begründet.

 

VII. Gewährleistung und Schadenersatz:

 

1. Den Kunden trifft die Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 UGB.

 

2. Der Gewährleistungsanspruch des Kunden setzt voraus, dass der Kunde die Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen ab betriebsbereiter Fertigstellung, schriftlich anzeigt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate ab dem Zeitpunkt der betriebsbereiten Fertigstellung. Geringfügige Abweichungen in Konstruktion, Maßen, Form und Farbe sowie bei Holzoberflächenteilen stellen keinen Mangel dar.

 

3. Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung/Leistung und/oder mangelhafter Leistung bestehen nur bei vorsätzlicher oder krass grob fahrlässiger Schädigung durch WIKON.

 

4. Allfällige Schadenersatzansprüche sind darüber hinaus mit der Höhe des vereinbarten Entgelts gedeckelt.

 

5. WIKON haftet nicht für Mängel und Schäden, die aus der ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung der Waren, einer unsachgemäßen Installation, Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, die Verwendung von WIKON nicht freigegebenen Verbrauchsmaterials, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Nichteinhaltung der von WIKON vorgeschriebenen oder ortsüblichen Wartungen, Durchführung von Reparaturen von Personen, die nicht dem technischen Kundendienst von WIKON angehören, verursacht werden.

 

6. Bei nachträglicher Veränderung der gelieferten Anlage entfällt jegliche Gewährleistung und Haftung durch WIKON.

 

7. WIKON trifft keine Gewährleistung oder Haftung dafür, dass die gelieferte Anlage in der vom Kunden getroffenen Auswahl mit anderen Anlagen zusammenarbeitet.

 

8. Behauptete Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Minderung oder Zurückbehaltung des Kaufpreises. Bei anerkannter Beanstandung ist WIKON zunächst nur zur Verbesserung, subsidiär zum Austausch der Ware verpflichtet. Alle ausgetauschten Teile gehen ersatzlos in das Eigentum von WIKON über. Im Fall der Untunlichkeit des Austausches oder der Verbesserung ist der Entgeltanspruch von WIKON zu mindern.

 

9. Bei Mängel, die nach der formellen Übergabe gem. Punkt 7 auftreten, hat der Kunde das Vorliegen des Mangels bei der Übergabe zu beweisen (keine Beweislastumkehr zu Lasten von WIKON).

 

10. Bei behaupteten Mängeln ist der Kunde verpflichtet, eine entsprechende Überprüfung durch WIKON in angemessenem Umfang zuzulassen. Verletzt der Kunde diese Verpflichtung, entfallen jegliche Gewährleistungen und Haftungsansprüche.

 

11. Allfällige Mangelbehebungsarbeiten werden während der üblichen Arbeitszeit von WIKON durchgeführt. Für Schäden, die durch eine eventuelle Betriebsunterbrechung beim Kunden entstehen, besteht keine Haftung.

 

12. Eine Mängelbehebung durch einen Workaround gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Funktionalität nicht substantiell beeinträchtigt ist. Liegt eine substantielle Beeinträchtigung vor, wird die Mängelbehebung während des Workarounds als Überbrückungslösung durchgeführt.

 

13. Eine Haftung von WIKON für Auftragsverlust, entgangenen Gewinn, indirekte Schäden und Folgeschäden ist jedenfalls ausgeschlossen. Haftungsansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten ab Eintritt des schädigenden Ereignisses schriftlich (E-Mail genügt) bei WIKON geltend zu machen.

 

VIII. Höhere Gewalt:

 

1. WIKON trifft keine Haftung, falls WIKON den Verpflichtungen aufgrund von Umständen höherer Gewalt nicht nachkommen kann. Als solche Umstände gelten insbesondere Produktionsstilllegungen, Streiks, Kriegsereignisse, Epidemien, dies auch, wenn diese Ereignisse Länder betreffen, von denen WIKON den Vertragsgegenstand oder einzelne Komponenten hiervon bezieht. Gleiches gilt für behördliche Ausfuhr- oder Einfuhrverbote. Bei Verzug von WIKON aufgrund solcher Umstände ist der Kunde nicht zum Vertragsrücktritt berechtigt, sondern verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer des Zustandes der höheren Gewalt.

 

2. Die Behebung von Schäden oder Fehlern, die aufgrund höherer Gewalt entstehen (zB Feuer, Wasser, Erdbeben, etc.) erfolgt durch WIKON gegen gesondertes angemessenes Entgelt.

 

IX. Zessions- und Aufrechnungsverbot:

 

Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen WIKON ohne schriftliche Zustimmung (E-Mail genügt) an Dritte abzutreten. Eine Aufrechnung ist nur hinsichtlich von WIKON anerkannter oder rechtskräftig gerichtlich festgestellter Forderungen zulässig. Gleiches gilt für eine allfällige Zurückbehaltung von Zahlungen.

 

X. Eigentumsvorbehalt:

 

1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit zusammenhängenden Nebenforderungen (einschließlich Zinsen und Kosten) im Eigentum von WIKON. Eine Weiterveräußerung ist nur nach Erteilung einer vorherigen, ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung (E-Mail genügt) durch WIKON zulässig.

 

2. Im Fall einer Weiterveräußerung mit Zustimmung von WIKON tritt der Kunde seine Forderung gegenüber seinem Vertragspartner an WIKON zur Sicherung ab, dies auch dann, wenn die Ware vom Kunden des Kunden weiterverarbeitet wird. Der Kunde verpflichtet sich, in seinen Büchern und/oder auf seinen Fakturen einen entsprechenden Vermerk anzubringen. Auf Verlangen hat der Kunde WIKON alle zur Forderungseinziehung nötigen Dokumente zu übergeben und den Drittschuldner von der Abtretung zu informieren.

 

3. Im Fall einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und WIKON diesbezüglich zu informieren. Diese Informationspflicht besteht auch im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden und/oder der Abweisung eines solchen Antrages. Auch eine Änderung des Aufstellungsortes ist vom Kunden WIKON bekanntzugeben.

 

XI. Datenschutz und Geheimhaltung:

 

1. WIKON und der Kunde verpflichten sich, über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und sämtlichen internen Informationen und Daten des jeweils anderen stillschweigend zu bewahren.

 

2. Jede Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen durch einen Vertragspartner, die über die tatsächliche Auftragserteilung und deren elementare Parameter (Firmenname und Adresse, grobe Auflistung, ungefähre Anzahl der Anwender, etc.) hinausgeht, erfordert die schriftliche Zustimmung des anderen Vertragspartners (E-Mail genügt).

 

3. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages von WIKON automationsgestützt gespeichert, verarbeitet und nach Vertragserfüllung bzw. Beendigung für Werbezwecke benutzt werden können. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit widerrufen werden.

 

XII. Schlussbestimmungen:

 

1. Erfüllungsort ist Leonding.
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das für Leonding zuständige Gericht (Bezirksgericht Traun oder Landesgericht Linz).

 

2. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Sachrecht, dies unter Ausschluss der Kollisionsnormen, sofern durch dies auf ein anderes als das österreichische Recht verwiesen wird, und des UN-Kaufrechts.

 

3. Eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte des Warenwertes ist ausgeschlossen.